Gemeinde Hausen bei Würzburg

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Wichtige Informationen zu Ihrem Grundsteuerbescheid 2025

Die Grundsteuer wurde reformiert, nachdem das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Urteilsverkündung vom 10. April 2018 die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft hat. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Deshalb berechnet sich die Grundsteuer nur noch bis 31.12.2024 nach den Einheitswerten. Ab 01.01.2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen.
 
Die neuen Grundsteuerberechnungsgrundlagen wurden von den Finanzämtern ermittelt. Um diese ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Grundsteuererklärung war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin neue Grundlagenbescheide (Bescheid über den Grundsteuer-messbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) erlassen und Ihnen zugesandt.
 
Die Grundsteuermessbescheide bzw. Zerlegungsbescheide stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar, so dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung nachkommen kann, unter Anwendung ihres Hebesatzes die Grundsteuer zu errechnen und hiernach den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid zu erlassen.
 
Falls Sie der Ansicht sind, dass die gemeindliche Grundsteuerveranlagung 2025 für Ihr Grundstück aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheides fehlerhaft ist, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt. Die Zuständigkeit des Finanzamts erstreckt sich ausschließlich auf inhaltliche Fehler in der Berechnung des Messbetrages, nicht aber auf pauschale Einwendungen zur Höhe der Grundsteuer-beträge, die auf den neuen gesetzlichen Berechnungsgrundlagen und/oder den ggf. geänderten Hebesätzen der Kommunen basieren.
 
Von Seiten des Finanzamts Würzburg wurden wir im Vorgriff gebeten, unsere Bürger darauf hinzuweisen, dass eine persönliche Vorsprache im Finanzamt in der Regel nicht erforderlich ist. Änderungsanträge sollten nach Möglichkeit schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens sowie einer Telefonnummer für Rückrufe entweder über Elster-Nachricht, E-Mail oder per Brief eingereicht werden.
Aufgrund der zurzeit laufenden Umbaumaßnahmen existiert nur ein stark verkleinerter Servicebereich, in dem maximal ein Bearbeiter für Fragen zur Grundsteuer verfügbar ist. Für eine persönliche Vorsprache sollte unbedingt aufgrund der genannten Einschränkungen über die Homepage des Finanzamts Würzburg online oder telefonisch ein Termin im Servicecenter gebucht werden, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Die telefonische Erreichbarkeit der Bearbeiter ist auf die Zeiten von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschränkt.
 
Die Berichtigungen können zum Stichtag 01.01.2025 durchgeführt werden, auch wenn der Fehler erst im Jahr 2025 gemeldet wird.
 
Die Gemeinde Hausen b. Würzburg kann bei fehlerhaften Grundlagenbescheiden KEINE Abhilfe schaffen. Die Einlegung eines Widerspruchs oder unmittelbare Klage gegen den von der Gemeinde Hausen b. Würzburg erlassenen Grundsteuerbescheid aufgrund eines falschen Grundsteuermessbetrages ist zwar zulässig, allerdings fehlt es an der Begründung.
 
Weiterhin hat die Einlegung eines Widerspruchs oder unmittelbare Klage gegen den von der Gemeinde Hausen b. Würzburg erlassenen Grundsteuerbescheid KEINE aufschiebende Wirkung, so dass die festgesetzte Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden muss.